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Dienstfahrtenbuch - schriftlich zu führen?

Von: Kotofeij K. Bajun [mailto:preussischer-landbote@t-online.de]
Gesendet: Freitag, 23. November 2012 13:39
An: Presse
Betreff: handschriftliches Fahrtenbuch/ Presseanfrage Preußischer Landbote

Sehr geehrte Damen und Herren,
in einer Leserbriefanfrage eines selbständigen Unternehemers (Computerreparatur-Branche) wurde uns die Frage vorgelegt, warum um alles in der Welt die Finanzämter auf einem handschriftlich geführten Fahrtenbuch für Firmenfahrzeuge, rsp. KFZ bestehen, welche teils dienstlich, teils privat geführt werden.
Dieses Ansinnen seitens der Behörde sei schon vor dem Hintergrund unverständlich, da sich auch in der Behördenlandschaft alles den Erfordernissen der digitalen Revolution anpasse. Einem Computerfachmann stoße dieses Faktum also besonders sauer auf.
Nun konnten wir darauf nichts erwiedern und auch die von uns zu diesem Thema befragten Fachleute zeigten sich ratlos.
Daher bitten wir Sie um eine entsprechende Erläuterung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr

Michael L. Hübner
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Preußischer Landbote
Zeitschrift für Politik, Wirtschaft und Kultur
ISSN 1613-8910
10. Jahrgang
notiert an der Deutschen Nationalbibliothek
Präsenzbestand der Universitätsbibliotheken der Justus-Liebig-Universität Giessen, der Ludwig-Maximilians-Universität München
und der Humboldt-Universität zu Berlin
Michael L. Hübner
Will-Sänger-Straße 52
D-14770 Brandenburg an der Havel
Fernruf und Fax +49 3381 793 096
Mobilfunk +49 174 69 65 485
e-Mail: info@landbote.com
http://www.landbote.com

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Sehr geehrter Herr Hübner,

bei der Führung eines Fahrtenbuches gibt es keine Verwaltungsregelung, nach der ein handschriftliches Führen vorgeschrieben oder die Verwendung eines elektronischen Fahrtenbuches untersagt wird. Der gesetzlich nicht weiter bestimmte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) präzisiert. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss u. a. zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Wird dies programmtechnisch bei der Verwendung elektronischer Fahrtenbücher gewährleistet, sind sie – bei Erfüllung der weiteren Anforderungen – grundsätzlich steuerlich anzuerkennen.

Mit den besten Grüßen,
Silke Bruns


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Silke Bruns
Pressesprecherin
Bundesministerium der Finanzen
030/18 682-2010
silke.bruns@bmf.bund.de

 

22. Volumen
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04.12.2012