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Wenn der Erbe zweimal klingelt
OLG Hamm mit neuem Urteil zur Auskunftspflicht der Samenbanken

Don M. Barbagrigia
Au weia – das ist jetzt bitter! Da steht man morgens vor dem Spiegel, dankt den Göttern, was sie sich doch für Mühe gegeben hatten, als sie diesen herrlichen Leib schufen und meint, man dürfe dieses Privileg auf gar keinen Fall für sich allein behalten. Nun hat diese Erkenntnis zwar schon tausende und abertausende Männer in den finanziellen Ruin gestürzt – denn der genetische Altruismus verlangte immer nach dem entsprechend intimen Körperkontakt mit möglichst vielen Frauen.
Doch die moderne Wissenschaft bot einen Kompromiss: Sie erfand die Samenbank. Zwar entbehrte diese Art der Spermaspende des wohligen Umfelds warmer weiblicher Schenkel – doch dieses vernachlässigbare Manko wurde mehr als ausgeglichen. Denn die Samenspende spülte nicht nur ein bisschen Geld in die Haushaltskasse de Casanovas sondern garantierte noch dazu – und jetzt kommt's – dessen Anonymität!
Das war doch der Hammer! Klar, man durfte keinem Gör mehr auf der Straße eine latschen – könnte sich ja um die eigene Blage handeln. Aber man stelle sich vor – nie mehr Post von Jugendamt, genervter Ex-Partnerin, studierwilligem Spross oder geldgeilen Rechtsanwälten. Ach, das Leben war schön!
Bis heute! Das verräterische OLG Hamm bei denen biestig-sturen Westfalen hat unter dem Aktenzeichen I-14 U 7/12 am 6. Februar 2013 ein alle frommen Stiere hart treffendes Urteil gefällt.
Ab sofort sind die Samenbanken den auskunftserheischenden Sprösslingen einer solchen künstlichen Befruchtung gegenüber gehalten, die Identität des Spenders und also biologischen Vaters zu offenbaren. Ross und Reiter beim Namen nennen – welch herrlich zotiger Kalauer!
Das Recht des Kindes auf Information bezüglich der eigenen Herkunft stünde über dem Recht des Samenspenders auf die seinerzeit zugesicherte Anonymität. Ja gut! Unangenehm aber zu verschmerzen. Steht das Fräulein oder der Junker eben eines Tages am Gartenzaun und dann grüßt man freundlich und leiert den bis dahin auswendig gelernten Standardsatz herunter, während man das manuell auf den Weg gebrachte Produkt seiner Lenden mustert: "Ja, weißt Du, ich war jung und brauchte ein Moped..."
Das wäre auch nicht weiter problematisch, wenn es nur um den alten Hühnerschreck aus Papas Jugendtagen von anno dunnemals ginge. Nee! Gott bewahre! Nach dem Hamm-er Urteil geht's jetzt um den Benz, die Tiefgarage, in der er steht, das Häuschen, welches an die Tiefgarage angebaut ist und den den Garten ringsherum – just bis hin zu jener Pforte, an welcher der neugierige Patron da gerade steht. Der ist nämlich nicht der oder die Einzige. Moment – wie oft hatte ich gespendet? Ach du Scheiße!
Denn laut BGB wird jetzt mit der (in diesen Fällen sogar eindeutig) erwiesen Vaterschaft ein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades mit allen daran hängenden Verpflichtungen begründet. Daran hängende Verpflichtungen werden meist monetär übersetzt. Alimente zum Beispiel – im schlimmsten Falle für zurückliegende Äonen zu bezahlen, plus satter Verzinsung.
Die einzigen, die jetzt laut auflachen werden, dass sind die Pickelheringe von damals, die ständig auf dem Schulhof Dresche bekamen, die Klassenclowns, die ewigen Versager, die von den Mädchen nicht mal in die Nähe ihrer Blusen gelassen wurden – geschweige darunter.
Deren genetisches Material dürfte auch bei den Samenbanken unterrepräsentiert sein. Das macht jetzt voraussichtlich die Verlierer der Vergangenheit zu den Gewinnern der Zukunft – denn irgendwer muss doch die Bieterplätze der Amtsgerichte belegen, wenn es im Rahmen der zu erwartenden Welle von Zwangsversteigerungen heißt: Eine Limousine, eine Tiefgarage, ein Haus und einen Garten: zum Ersten..., zum Zweiten... und... zum...Rrrummms!

23. Volumen
© B.St.Ff.Esq., Pr.B.&Co,2009
08.02.2013